Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

1. WindSeeV

§ 47 Feststellung der zu installierenden Leistung

Stand: 22.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%201/47#abs-1 (1) Die auf der Fläche N-3.7 zu installierende Leistung beträgt 225 Megawatt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%201/47#abs-2 (2) Die auf der Fläche N-3.8 zu installierende Leistung beträgt 433 Megawatt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%201/47#abs-3 (3) Die auf der Fläche O-1.3 zu installierende Leistung beträgt 300 Megawatt.

§ 46 § 48