Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

1. WindSeeV

§ 46 Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Standorten von Umspannplattformen

Stand: 22.12.2020

Bund

Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens 500 Metern zu dem im Flächenentwicklungsplan festgelegten Standort der Umspannplattform des Netzbetreibers einhalten.

§ 45 § 47