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§ 47 1. WindSeeV — Feststellung der zu installierenden Leistung

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 22.12.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

(1) Die auf der Fläche N-3.7 zu installierende Leistung beträgt 225 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-3.8 zu installierende Leistung beträgt 433 Megawatt.

(3) Die auf der Fläche O-1.3 zu installierende Leistung beträgt 300 Megawatt.