Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung
1. WindSeeV§ 45 Besondere internationale militärische Bestimmungen
Stand: 22.12.2020
Der Träger des Vorhabens hat das über der Fläche liegende schwedische Artillerieschießgebiet ES-D 140 bei der Planung, der Realisierung und dem Betrieb des Vorhabens zu berücksichtigen.