§ 46 WindSeeV 1 — Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit bestehenden und geplanten Standorten von Umspannplattformen

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 22.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die auf der Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen müssen einen Abstand von mindestens 500 Metern zu dem im Flächenentwicklungsplan festgelegten Standort der Umspannplattform des Netzbetreibers einhalten.