Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

1. WindSeeV

§ 24 Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

Stand: 22.12.2020

Bund

Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen als Luftfahrthindernisse sowie sonstige Hindernisse in der Umgebung des Hubschrauberlandedecks entsprechend den Vorgaben des „Standards Offshore-Luftfahrt, Teil 5: Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen in der AWZ“ vom 17. August 2020[11] zu kennzeichnen.

11 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 23 § 25