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§ 24 WindSeeV 1 — Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

Stand: 22.12.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Träger des Vorhabens hat die Anlagen als Luftfahrthindernisse sowie sonstige Hindernisse in der Umgebung des Hubschrauberlandedecks entsprechend den Vorgaben des „Standards Offshore-Luftfahrt, Teil 5: Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen in der AWZ“ vom 17. August 2020[11] zu kennzeichnen.

11 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.