Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung
1. WindSeeV§ 25 Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
Stand: 22.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%201/25#abs-1 (1) Die errichteten Anlagen sind an geeigneten Eckpositionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen. § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%201/25#abs-2 (2) Der Einsatz von akustischen, optischen, optronischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektronischen, elektromagnetischen oder seismischen Sensoren in Messgeräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen.