Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt
Diese Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht sind im Benehmen mit dem jeweils anderen Bundesministerium wahrzunehmen.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 79 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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