Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 74 Sicherheitszonen
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/74#abs-1 (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie richtet in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Einrichtungen ein, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrichtungen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/74#abs-2 (2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern um die Einrichtungen erstrecken. Bilden mehrere Einrichtungen eine Gesamteinrichtung, insbesondere bei einem Windpark, soll die Sicherheitszone von einer Linie gemessen werden, die die äußeren Einrichtungen der Gesamteinrichtung verbindet. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter nur überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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