Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz WindSeeG § 35 Flächenbezug des Zuschlags Stand: 10.06.2019 Bund Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt.