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§ 36 WindSeeG — Zuschlagswert und anzulegender Wert

Windenergie-auf-See-Gesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.

(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.