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§ 36 WindSeeG — Zuschlagswert und anzulegender Wert

Windenergie-auf-See-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.

(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.