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Artikel 4 · BT-Drs. 18/12355 · S. 27

Zu Artikel 4 (Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung)

Zu Artikel 4 (Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung)
Nach § 23b Absatz 2 EEG müssen Anlagenbetreiber das Datum des erstmaligen Vorliegens der tatsächlichen
Voraussetzungen des Anspruchs auf Mieterstromzuschlag im Register registrieren. Diese Angabe kann frühestens
bei der Registrierung der Inbetriebnahme erfolgen und unterliegt der Netzbetreiberprüfung. Die Eintragung ist
keine Pflicht, sondern erfolgt freiwillig durch den Anlagenbetreiber, die tatsächliche Inanspruchnahme oder die
Änderung der tatsächlich in Anspruch genommen Zahlungen sind nicht zu melden.


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Herkunft

BT-Drs. 18/12355, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 95.520–96.096 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 77c40e94322e1591….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP