Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/2a?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt
Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/2a?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 wird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich zur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen und zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten Flächen verteilt. Die zur Ausschreibung kommenden Flächen sollen dabei grundsätzlich jeweils eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/2a?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/2a?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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