Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine
Stand: 23.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/2a#abs-1 (1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt
Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/2a#abs-2 (2) Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/2a#abs-3 (3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/2a#abs-4 (4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.