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# § 2a WindSeeG — Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine

Windenergie-auf-See-Gesetz  
Stand: 23.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt

- 1. in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8 000 und 9 000 Megawatt,

- 2. in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 2 500 und 5 000 Megawatt und

- 3. ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000 Megawatt.

Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.

(2) Die zur Ausschreibung kommenden Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.

(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.

(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.

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Zitiervorschlag: § 2a WindSeeG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/2a

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