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# § 27 WindSeeG — Ausschreibungsvolumen

Windenergie-auf-See-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1 550 Megawatt pro Gebotstermin.

(2) Zum Gebotstermin 1. April 2018 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum Gebotstermin 1. April 2017 Zuschläge nach § 34 für weniger als 1 550 Megawatt erteilt wurden.

(3) Von den insgesamt 3 100 Megawatt Ausschreibungsvolumen für die beiden Gebotstermine werden im Umfang von mindestens 500 Megawatt Zuschläge für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. § 34 Absatz 2 trifft die näheren Bestimmungen.

(4) Das Ausschreibungsvolumen soll führen zu einem Zubau von

- 1. 500 Megawatt im Jahr 2021, der ausschließlich in der Ostsee erfolgen soll,

- 2. 500 Megawatt im Jahr 2022,

- 3. 700 Megawatt im Jahr 2023,

- 4. 700 Megawatt im Jahr 2024 und

- 5. 700 Megawatt im Jahr 2025.

Diese Verteilung des Zubaus wird umgesetzt durch die Mindestmenge für die Ostsee nach Absatz 3 und die entsprechende Verteilung der Offshore-Anbindungsleitungen im Offshore-Netzentwicklungsplan nach § 17b des Energiewirtschaftsgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 27 WindSeeG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/27

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