Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 14 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer in Betrieb genommen werden, haben für den Strom, der in diesen Anlagen erzeugt wird, einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur, solange und soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von der Bundesnetzagentur nach § 23 oder nach § 34 erteilter Zuschlag wirksam ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Pilotwindenergieanlagen auf See können abweichend von Absatz 1 einen Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe von Teil 5 haben.

§ 12 § 14