Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten

WildTArtÜbkG

Art 2

Bund2 Fassungen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens nach Maßgabe von dessen Artikel XI, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

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