Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten
WildTArtÜbkGArt 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WildTArt%C3%9CbkG/3#abs-1 (1) Es ist verboten, Tiere der im Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten von einem Schiff aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außerhalb der nationalen Hoheitsgrenzen der Natur zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WildTArt%C3%9CbkG/3#abs-2 (2) Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen, wenn
Die Ausnahmen sind räumlich und zeitlich zu beschränken und dürfen die Erhaltung der betreffenden Art nicht gefährden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WildTArt%C3%9CbkG/3#abs-3 (3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "der Natur entnehmen": entnehmen, jagen, fischen, fangen, beunruhigen, töten oder jeder derartige Versuch.