§ 4 Gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung
Stand: 10.06.2019
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- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2013 – OVG 6 B 3.12Zitiert von 3
- VG Meiningen, 09.04.2013 – 2 K 646/11 Me
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/4#abs-1 (1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/4#abs-2 (2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmäßig weiterzuentwickeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/4#abs-3 (3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere:
1.
die Festlegung der Fördergebiete nach § 1 Abs. 2 nach einem sachgerechten Bewertungsverfahren,
2.
die förderfähigen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1,
3.
Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung,
4.
die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel auf die Länder,
5.
Regelungen über die Mittelbereitstellung und Rückforderungen zwischen Bund und Ländern,
6.
Berichtswesen, Evaluierung und statistische Auswertungen.