§ 4 Gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/4#abs-1 (1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/4#abs-2 (2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmäßig weiterzuentwickeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiStruktG/4#abs-3 (3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere:
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 GRWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2013 – OVG 6 B 3.12Zitiert von 3
- VG Meiningen, 09.04.2013 – 2 K 646/11 Me
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.09.2007 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2007 I S. 2246
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.