Gesetze / Wirtschaftssicherstellungsgesetz
WiSiG 1965§ 2 Voraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiG%201965/2#abs-1 (1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiG%201965/2#abs-2 (2) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiSiG%201965/2#abs-3 (3) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Änderungsverlauf
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14.12.1976 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 62 § 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I 3341)
BGBl. 1976 I S. 3341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.