Gesetze / Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
WiPrüfVO§ 3 Pflichten der Mitglieder, Abberufung, Datenschutz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- OVG NRW, 04.04.2011 – 1 A 1521/09Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPr%C3%BCfVO/3#abs-1 (1) Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die Prüfungsstelle und ihren Stellvertreter zu benachrichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPr%C3%BCfVO/3#abs-2 (2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können aus wichtigem Grund jeweils von der Aufsichtsbehörde oder von den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern durch übereinstimmenden Beschluss abberufen werden. Im Falle des § 106c Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf ausschließlich die Aufsichtsbehörde den Vorsitzenden und seine Stellvertreter abberufen; die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner sind vor der Abberufung zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPr%C3%BCfVO/3#abs-3 (3) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter dürfen personenbezogene Daten, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Ausschuss zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren.