Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 33 Wiederholung der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/33#abs-1 (1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/33#abs-2 (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen.
Änderungsverlauf
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06.07.2016 Ausfertigung
§ 33 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (BGBl. I 1615)
BGBl. 2016 I S. 1615
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.