Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

WiPrPrüfV

§ 33 Wiederholung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/33#abs-1 (1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/33#abs-2 (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen.

§ 32 § 34