Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
WiPrPrüfV§ 20 Niederschrift der Prüfungskommission
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/20#abs-1 (1) Über den Hergang der mündlichen Modulprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/20#abs-2 (2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission, das an der mündlichen Prüfung mitgewirkt hat, zu unterschreiben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 WiPrPrüfV →
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Änderungsverlauf
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06.02.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2019 (BGBl. I 78)
BGBl. 2019 I S. 78
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.