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# § 20 WiPrPrüfV — Niederschrift der Prüfungskommission

Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Hergang der mündlichen Modulprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden

- 1. die an der Modulprüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission;

- 2. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten und die Gesamtnote der schriftlichen Modulprüfung;

- 3. die Einzelergebnisse und die Gesamtnote der mündlichen Modulprüfung;

- 4. die Modulgesamtnote;

- 5. die Entscheidung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission über das Ergebnis der Modulprüfung.

(2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission, das an der mündlichen Prüfung mitgewirkt hat, zu unterschreiben.

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Zitiervorschlag: § 20 WiPrPrüfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/20

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