Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

WiPrPrüfV

§ 14 Vorberatung der Prüfungskommission

Stand: 10.06.2019

Bund

Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung der an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen.

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