Gesetze / Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

WiPrPrüfV

§ 13 Ergebnis der schriftlichen Prüfung; Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/13#abs-1 (1) Für die schriftliche Modulprüfung wird, sofern zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind, eine Gesamtnote gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/13#abs-2 (2) Wer in der schriftlichen Modulprüfung nicht mindestens die Gesamtnote 5,00 oder, sofern nur eine Aufsichtsarbeit anzufertigen war, nicht mindestens die Note 5,00 erhalten hat, ist von der mündlichen Modulprüfung ausgeschlossen. Die Modulprüfung ist nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrPr%C3%BCfV/13#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 12 § 14