Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung WPO § 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Zur aktuellen Fassung → Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.