Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/78?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter haben in der Sitzung, zu der sie herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/78?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. § 64 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.

§ 72 § 74