Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/78#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter haben in der Sitzung, zu der sie herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/78#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 59c Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikels 25 durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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