Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/78#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter haben in der Sitzung, zu der sie herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/78#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 59c Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.

§ 77 § 79