Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 59c Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/59c?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Ausschüsse haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer jeweiligen Tätigkeit über Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand, dem Beirat oder dem Ausschuss. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/59c?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/59c?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Wurde im Rahmen eines Vertretungsverhältnisses eine Berufspflichtverletzung begangen, dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen den Vertretenen über ein gegen ein Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer geführtes berufsaufsichtliches Verfahren unterrichten. Abweichend von Absatz 1 dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen in Fällen von öffentlichem Interesse, die mögliche Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit gesetzlichen Abschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage darüber Auskunft geben, ob berufsaufsichtliche Verfahren eingeleitet wurden und ob diese noch andauern oder bereits abgeschlossen wurden. Die Auskunft darf keine personenbezogenen Daten enthalten. § 69 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/59c?asof=2022-08-01#abs-4 (4) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/59c?asof=2022-08-01#abs-5 (5) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Wirtschaftsprüferkammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Absatz 1 unterliegen, § 50a Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
Änderungsverlauf
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 59c eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 59c geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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