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§ 58b WiPrO — Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern

Wirtschaftsprüferordnung

Stand: 23.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diejenigen Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die über ein E-Mail-Postfach oder ein Postfach nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 der Zivilprozessordnung verfügen, haben deren Adressen der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke der elektronischen Kommunikation mitzuteilen, sofern dem keine wesentlichen Gründe entgegenstehen.