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§ 122 WiPrO — Gerichtskosten

Wirtschaftsprüferordnung

Stand: 23.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.