Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 120 Aufhebung des Verbots

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/120#abs-1 (1) Das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot wird aufgehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/120#abs-2 (2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 111 Abs. 3 zuständige Gericht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/120#abs-3 (3) Auf Antrag der Berufsangehörigen, das Verbot aufzuheben, kann eine erneute mündliche Verhandlung angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange über eine sofortige Beschwerde von Berufsangehörigen nach § 118 Abs. 1 noch nicht entschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der Antrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht zulässig.

§ 119 § 120a