Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung

Stand: 01.01.2025

Bund3 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/12#abs-1 (1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/12#abs-2 (2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/12#abs-3 (3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.

§ 9 § 13