Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
Stand: 01.01.2025
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/12#abs-1 (1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/12#abs-2 (2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/12#abs-3 (3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.