Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/12#abs-1 (1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/12#abs-2 (2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung. Die schriftliche Prüfung kann auch elektronisch durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/12#abs-3 (3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 12 WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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24.04.1986 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I 560)
BGBl. 1986 I S. 560
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 12 geändert und neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.