Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/12?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/12?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/12?asof=2021-08-01#abs-3 (3) An alle Bewerber sind ohne Rücksicht auf ihren beruflichen Werdegang gleiche Anforderungen zu stellen.

§ 9 § 13