Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 114 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
Stand: 01.08.2021
Hat das Gericht auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Berufsangehörigen zu der Hauptverhandlung nicht erschienen sind.