Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 114 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Hat das Gericht auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots verhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Berufsangehörigen zu der Hauptverhandlung nicht erschienen sind.

§ 113 § 115