Gesetze / Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost
WiKrAusglWG§ 5a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiKrAusglWG/5a#abs-1 (1) Für den Zeitraum, in dem Mittel dieses Gesetzes nicht für die in § 3 festgelegten Zwecke oder abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 verwendet werden, zahlen die Länder dem Bund Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert jährlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiKrAusglWG/5a#abs-2 (2) Die nach § 5 Abs. 2 eingerichteten Verwahrkonten werden zum 31. Dezember 2004 geschlossen. Nicht benötigte Kassenmittel werden zu diesem Zeitpunkt an den Bund zurückübertragen. Absatz 1 bleibt unberührt.