# § 5a WiKrAusglWG

Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Zeitraum, in dem Mittel dieses Gesetzes nicht für die in § 3 festgelegten Zwecke oder abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 verwendet werden, zahlen die Länder dem Bund Zinsen in Höhe von 6 vom Hundert jährlich.

(2) Die nach § 5 Abs. 2 eingerichteten Verwahrkonten werden zum 31. Dezember 2004 geschlossen. Nicht benötigte Kassenmittel werden zu diesem Zeitpunkt an den Bund zurückübertragen. Absatz 1 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 5a WiKrAusglWG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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