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WfwV

§ 7 Organisation und Ausrüstung der Werkfeuerwehren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WfwV/7#abs-1 (1) Für jede hauptberufliche Werkfeuerwehr und Werkfeuerwehren mit überwiegend hauptberuflichen Kräften sind ein Leiter der Werkfeuerwehr und mindestens ein Stellvertreter einzusetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WfwV/7#abs-2 (2) Werkfeuerwehren müssen pro Schicht mindestens eine Einsatzstärke von einer Staffelbesetzung einsatzbereit halten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WfwV/7#abs-3 (3) Werkfeuerwehren müssen eine ständig besetzte Feuermelde- und Alarmzentrale unterhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WfwV/7#abs-4 (4) Auf dem Betriebsgelände sind die für den Einsatz der Werkfeuerwehr erforderlichen Alarmierungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WfwV/7#abs-5 (5) Die Ausrüstung einer Werkfeuerwehr richtet sich nach dem besonderen Grad der Gefährdung sowie den betrieblichen und örtlichen Bedingungen des Unternehmens. Es dürfen ausschließlich den Normen (DIN) entsprechende oder feuerwehrzugelassene Lösch- und Spezialeinsatzfahrzeuge in Dienst gestellt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WfwV/7#abs-6 (6) Die Kosten der Werkfeuerwehr einschließlich der Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen baulichen und technischen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung sowie der Ausbildung trägt das Unternehmen.

§ 6 § 8