Gesetze / Landesrecht Brandenburg / WfwV · GVBl.II/95, [Nr. 30] S.334
Verordnung über die Voraussetzungen der Anerkennung und der Rücknahme der Anerkennung sowie der Anordnung von Werkfeuerwehren (Werkfeuerwehrverordnung - WfwV)
11 Normen · Ausgangsfassung vom 05.04.1995 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Werkfeuerwehren
- § 2 Aufstellung einer Werkfeuerwehr
- § 3 Bildung von Werkfeuerwehren
- § 4 Anerkennung von Werkfeuerwehren
- § 5 Anordnung einer Werkfeuerwehr
- § 6 Anforderungen an Werkfeuerwehren
- § 7 Organisation und Ausrüstung der Werkfeuerwehren
- § 8 Zusammenarbeit mit öffentlichen Feuerwehren
- § 9 Änderung betrieblicher Verhältnisse
- § 10 Überprüfung des Leistungsstandes
- § 11 (In-Kraft-Treten)
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
21.03.2024 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. März 2024 (GVBl.II/24, [Nr. 22], S.31)
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Historischer Änderungsnachweis
05.03.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.03.2024, Artikel 132
§ 3 geändert
GVBl. I 2024, Nr. 09, S. 48
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Historischer Änderungsnachweis
06.11.2000 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 06.11.2000
§§ 3, 6, 11 geändert
GVBl. II 2000, Nr. 22, S. 409
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Historischer Änderungsnachweis
25.06.1997 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 25.06.1997
§ 3 geändert
GVBl. II 1997, S. 541
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).