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# § 7 WfwV (Brandenburg) — Organisation und Ausrüstung der Werkfeuerwehren

Werkfeuerwehrverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede hauptberufliche Werkfeuerwehr und Werkfeuerwehren mit überwiegend hauptberuflichen Kräften sind ein Leiter der Werkfeuerwehr und mindestens ein Stellvertreter einzusetzen.

(2) Werkfeuerwehren müssen pro Schicht mindestens eine Einsatzstärke von einer Staffelbesetzung einsatzbereit halten.

(3) Werkfeuerwehren müssen eine ständig besetzte Feuermelde- und Alarmzentrale unterhalten.

(4) Auf dem Betriebsgelände sind die für den Einsatz der Werkfeuerwehr erforderlichen Alarmierungseinrichtungen einzurichten und zu unterhalten.

(5) Die Ausrüstung einer Werkfeuerwehr richtet sich nach dem besonderen Grad der Gefährdung sowie den betrieblichen und örtlichen Bedingungen des Unternehmens. Es dürfen ausschließlich den Normen (DIN) entsprechende oder feuerwehrzugelassene Lösch- und Spezialeinsatzfahrzeuge in Dienst gestellt werden.

(6) Die Kosten der Werkfeuerwehr einschließlich der Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen baulichen und technischen Ausstattung und der sonstigen Ausrüstung sowie der Ausbildung trägt das Unternehmen.

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Zitiervorschlag: § 7 WfwV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WfwV/7

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