Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Werkfeuerwehrverordnung

WfwV

§ 1 Werkfeuerwehren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WfwV/1#abs-1 (1) Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder staatlich angeordnete Feuerwehren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WfwV/1#abs-2 (2) Staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sind von wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen (Unternehmen) freiwillig aufgestellte Feuerwehren, die auf Antrag des Unternehmens durch den Minister des Innern anerkannt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WfwV/1#abs-3 (3) Staatlich angeordnete Werkfeuerwehren sind Feuerwehren, die auf Grund des vorhandenen besonderen Gefahrenpotentials im Unternehmen auf Anordnung des Ministers des Innern durch das betreffende Unternehmen aufzustellen sind.

§ 2