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# § 1 WfwV (Brandenburg) — Werkfeuerwehren

Werkfeuerwehrverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte oder staatlich angeordnete Feuerwehren.

(2) Staatlich anerkannte Werkfeuerwehren sind von wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen (Unternehmen) freiwillig aufgestellte Feuerwehren, die auf Antrag des Unternehmens durch den Minister des Innern anerkannt werden.

(3) Staatlich angeordnete Werkfeuerwehren sind Feuerwehren, die auf Grund des vorhandenen besonderen Gefahrenpotentials im Unternehmen auf Anordnung des Ministers des Innern durch das betreffende Unternehmen aufzustellen sind.

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Zitiervorschlag: § 1 WfwV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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