Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Werkfeuerwehrverordnung
WfwV§ 10 Überprüfung des Leistungsstandes
Stand: 02.08.2026
Das Ministerium des Innern überprüft den Leistungsstand der Werkfeuerwehr regelmäßig, jedoch mindestens einmal innerhalb von drei Jahren, nach den Anforderungen dieser Verordnung.