Gesetze / Wertausgleichsgesetz
WertAusglG§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WertAusglG/8#abs-1 (1) Der Ausgleichsanspruch wird von der Bundesrepublik geltend gemacht. Beträgt der Ausgleichsanspruch voraussichtlich weniger als 8.000 Deutsche Mark, so kann von seiner Geltendmachung abgesehen werden, wenn damit ein unangemessener Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WertAusglG/8#abs-2 (2) Der Ausgleichsanspruch ist vom Zeitpunkt der Vereinbarung oder, wenn eine Vereinbarung nicht zustande kommt, vom Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsbescheides an, spätestens jedoch nach drei Monaten seit Freigabe des Grundstücks mit dem für zuletzt ausgegebene Hypothekenpfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominalzinsfuß zu verzinsen; war das Grundstück zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes freigegeben, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Freigabe der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Ist in der Vereinbarung oder dem Bescheid bestimmt, daß der Ausgleichsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden soll, so ist dieser maßgebend.
Änderungsverlauf
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27.09.1994 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I 2624)
BGBl. 1994 I S. 2624
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.