Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Werbesatzung
WerbeS§ 15 Dauer der Werbung
Stand: 26.08.2026
Neutrale Einzelbilder i.S.v. § 70 Abs. 2 MStV sind inhaltsleere Einzelbilder, die zwischen einzelne Spots oder zwischen einem Spot und den nachfolgenden Sendungen eingefügt werden (sog. schwarze Sekunden).
3. Abschnitt:
Spezielle Regelungen für rundfunkähnliche Telemedien und linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien