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§ 15 WerbeS (Nordrhein-Westfalen) — Dauer der Werbung

Werbesatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Neutrale Einzelbilder i.S.v. § 70 Abs. 2 MStV sind inhaltsleere Einzelbilder, die zwischen einzelne Spots oder zwischen einem Spot und den nachfolgenden Sendungen eingefügt werden (sog. schwarze Sekunden).

3. Abschnitt:

Spezielle Regelungen für rundfunkähnliche Telemedien und linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien